Kassenpflicht ab 2028: Das Ende der offenen Ladenkasse

Was jetzt auf Sie zukommt

Das Bundesfinanzministerium hat den Referentenentwurf für eine gesetzliche Kassenpflicht vorgelegt. Betriebe mit Bargeschäft sollten sich schon jetzt mit den geplanten Regeln vertraut machen – und mit einer Kasse, die sie ohne Umstellungsstress erfüllt.

Die offene Ladenkasse hat in vielen Betrieben jahrzehntelang zuverlässig ihren Dienst getan. Nach dem Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom August 2026 soll damit für einen großen Teil der Unternehmen bald Schluss sein. Das Gesetzgebungsverfahren läuft noch, die Richtung ist aber klar: Wer bar oder mit Karte kassiert und eine bestimmte Umsatzschwelle überschreitet, kommt an einem elektronischen Kassensystem nicht mehr vorbei.

Was genau geplant ist

Betriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 100.000 Euro im Jahr sollen künftig zur Nutzung eines elektronischen Aufzeichnungssystems mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung (TSE) verpflichtet sein. Die offene Ladenkasse entfällt für diese Betriebe komplett – ein Zettelkasten oder eine handschriftliche Kassenführung reicht dann nicht mehr aus. Betroffen sind laut Entwurf grundsätzlich alle gewerblich Tätigen oberhalb der Schwelle, mit besonderem Augenmerk auf Handel, Gastronomie, Friseurbetriebe und andere bargeldintensive Branchen. Für Sonderfälle wie mobile Verkaufsstellen sind Ausnahmen per Verordnung vorgesehen, Details dazu stehen noch aus.

Der zeitliche Rahmen

Wer die Umsatzschwelle im Jahr 2027 überschreitet, muss die neue Kasse ab dem 1. Januar 2028 im Einsatz haben; danach gilt jeweils der 1. April des Folgejahres nach Überschreiten der Grenze. Zum selben Stichtag, dem 1. Januar 2028, soll außerdem die papierhafte Bonpflicht fallen. An ihre Stelle tritt eine elektronische Belegbereitstellung im standardisierten DSFinV-K-Format – wahlweise per QR-Code, E-Mail, NFC oder Downloadlink. Wer trotzdem einen Papierbon möchte, kann ihn weiterhin verlangen. Klingt nach viel Zeit bis 2028 – wer aber jetzt schon über der Schwelle liegt, sollte die Umstellung nicht auf den letzten Monat verschieben, denn Kassenhersteller, Steuerberater und Finanzamt werden zum Stichtag stark ausgelastet sein.

Was bei Nichtbeachtung droht

Der Entwurf sieht empfindliche Konsequenzen vor: Bis zu 25.000 Euro Bußgeld bei fehlendem elektronischem Kassensystem, ein neuer Straftatbestand (§ 374a AO) für den Einsatz von Manipulationssoftware mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, und ein Verzögerungsgeld von 2.500 bis 250.000 Euro, falls dem Finanzamt die Dateneinsicht verweigert wird. Auch wenn sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch Details ändern können – dass der Gesetzgeber es ernst meint, zeigen diese Zahlen deutlich.

So sind Sie darauf vorbereitet

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Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ersetzt keine steuerliche Beratung. Für die verbindliche Einordnung Ihres Einzelfalls sprechen Sie am besten mit Ihrem Steuerberater.

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