Änderungen Grundpreisverordnung (Termin ab 28.05.2022)

Ab dem 28.05.2022 müssen die Grundpreise einheitlich in Kilogramm, Liter, Kubikmeter, Meter oder Quadratmeter angegeben werden. Bisher galt eine Ausnahmeregelung, welche es Händlern erlaubte, Waren, deren Nenngewicht/Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigt, in Einheiten von 100 Milliliter bzw. 100 Gramm anzugeben. Dies betrifft beispielsweise Händler, die Drogerieartikel im Angebot haben.
Die Pflicht zur Angabe des Grundpreises ist nunmehr im neuen § 4 PAnGV geregelt. Sie wurde umformuliert, so dass der Grundpreis zwar „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar” anzugeben ist, aber nicht mehr zwingend in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis angeführt werden muss.

Mengeneinheiten für die Angabe des Grundpreises
Aufgrund eines Maßgabenbeschlusses des Bundesrates wird in § 5 Abs. 1 PAngV geregelt, dass zum Zwecke einer besseren Preistransparenz einheitlich „1 Kilogramm bzw. 1 Liter“ als Mengeneinheit für die Angabe von Grundpreisen zu nutzen ist. Die bisherige Möglichkeit einer Abweichung bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigen, wird ersatzlos gestrichen.

Angabe des Pfandbetrages
Die neue Preisangabenverordnung regelt zudem, dass der Pfandbetrag bei Waren oder Leistungen, für die neben dem Gesamtpreis eine rückerstattbare Sicherheit gefordert wird, gesondert neben dem Gesamtpreis angegeben werden muss. Dies entspricht weitgehend der gelebten Praxis in Deutschland. Ob diese gesetzliche Regelung jedoch europarechtskonform ist, muss der Europäische Gerichtshof derzeit in einem Vorabentscheidungsverfahren. Händlern ist aber dringend zu empfehlen, die Entscheidung nicht abzuwarten und die in Deutschland gültigen Regelungen ab dem 28.5.2022 zu beachten.

*Hintergrund: Omnibus-Richtlinie (EU) 2019/2161 als Teil des ,,New Deal for
Consumers“ (Änderungen der RL: Klauselrichtlinie 93/13/EWG, der
Preisangabenrichtlinie 98/6/EG, der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken
2005/29/EG und der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU (VRRL).
*Umsetzungsfrist: 28.11.2021
*Anwendungsfrist: 28.05.2022
*Ziel: Gesteigerte Transparenz für Verbraucher, Anpassungen unter
Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten
*Allgemeine Änderung: Neue und übersichtlichere Systematik der gesamten
Verordnung
*Besonderheiten: Keine inhaltlichen Änderungen für Preisangaben der
leitungsgebundenen Strom-, Gas, Fernwärme- und Wasserversorgung (§ 3 PAngV
wird § 14 PAngV)
*Ergänzend Vorschriften des UWG beachten: §§ 3, 5 UWG Preisangaben
dürfen nicht dazu geeignet sein Verbraucher in die Irre zu führen.
*- Regelungen der PAngV als „marktverhaltensregelnde Vorschriften“ i.S.d § 3a UWG.
*- Verstöße gegen die PAngV erfüllen den Tatbestand des Rechtsbruchs gemäß § 3a
UWG (ggf. Mahnungen und Bußgelder).