Meldepflicht von Kassensystemen ab 1. Januar 2025

BMF veröffentlicht Anwendungsschreiben
Spätestens seit dem Jahr 2023 müssen elektronische Kassensysteme mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgerüstet sein. Und mit der Einführung der TSE-Pflicht hatte die Finanzverwaltung eigentlich auch eine Meldepflicht für entsprechende Kassensysteme geplant. Doch diese wurde immer wieder ausgesetzt. Jetzt soll es aber tatsächlich losgehen. Das Mitteilungsverfahren steht ab dem 1. Januar 2025 zur Verfügung. Für Altfälle gibt es eine Übergangsregelung. Die Meldepflicht bringt insbesondere für Einzelhändler, Dienstleister, Hoteliers und Gastronomen, aber auch alle anderen Unternehmer, die elektronische Kassensysteme nutzen, erneut bürokratischen Aufwand mit sich.

Kassenmeldepflicht beim Finanzamt
Die Finanzverwaltung hat im Gesetz eine Meldepflicht für elektronische Aufzeichnungssysteme vorgesehen, um herauszufinden, welche Kassensysteme und technische Sicherheitseinrichtungen eingesetzt werden. Auch wie alt diese Systeme und wie sie miteinander vernetzt sind, interessiert die Finanzverwaltung. Die elektronische Übermittlungsmöglichkeit der entsprechenden Daten wird über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle ab dem 1. Januar 2025 zur Verfügung gestellt.

Gesetzliche Vorgaben
Innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Leasingbeginn bzw. Außerbetriebnahme oder Leasingende müssen laut Gesetz dem Finanzamt die folgenden Informationen mit amtlichem Formular übermittelt werden:

  • Name des Steuerpflichtigen,
  • Steuernummer des Steuerpflichtigen,
  • Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung,
  • Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
  • Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme,
  • Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
  • Datum der Anschaffung,
  • Datum der Außerbetriebnahme (Verkauf, endgültiger Defekt, Verlust durch Brand oder Diebstahl, Nutzung in einer anderen Betriebsstätte)
  • Bei jeder Mitteilung sind stets alle elektronischen Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte in der einheitlichen Mitteilung zu übermitteln. Gemietete oder geleaste elektronische Aufzeichnungssysteme stehen angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen gleich.

Übergangsregelung der Finanzverwaltung
Die Finanzverwaltung gewährt noch sechs Monate Schonfrist. Für vor dem 1. Juli 2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme ist die Mitteilung erst bis zum 31. Juli 2025 vorzunehmen. Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme sind dann jedoch innerhalb eines Monats nach Anschaffung zu melden. Dies gilt ebenfalls für ab dem 1. Juli 2025 außer Betrieb genommene elektronische Aufzeichnungssysteme.

Was Unternehmer jetzt tun sollten
Da die Mitteilung von Aufzeichnungssystemen im Bestand bis spätestens 31. Juli 2025 vorzunehmen ist, sollten sich Unternehmer bis zur Freischaltung des Mitteilungssystems am 1. Januar 2025 eine Übersicht über alle in ihren Betriebsstätten eingesetzten Systeme verschaffen und die von der Finanzverwaltung geforderten Daten zusammenstellen. So können diese dann schnell ins System eingepflegt und übersandt werden.

Die Meldepflicht für Kassensysteme nach § 146a Abs. 4 AO
Grundsätzlich sollte die Kassenmeldepflicht nach § 146a Abs. 4 AO bereits – wie alle anderen Änderungen durch das Kassengesetz auch – bereits seit dem 01.01.2020 gelten. Durch technische Hindernisse auf Seiten der Finanzverwaltung wurde die Meldepflicht allerdings bis einschließlich 31.12.2024 ausgesetzt, sodass sie nun faktisch erst ab dem 01.01.2025 zu beachten ist.

Hinweis: Nicht angeschaffte (z.B. gemietete oder geleaste) elektronische Aufzeichnungssysteme stehen angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen gleich (Nr. 1.16.2.6 AEAO zu § 146a).

Mit Schreiben vom 06.11.2019 (IV A 4 – S 0319/19/10002 :001) hat das BMF die Verpflichtung zur Meldung über den Einsatz und die Außerbetriebnahme elektronischer Aufzeichnungssysteme i.S.d. § 146a Abs. 4 AO vorübergehend ausgesetzt.

Hintergrund der Aussetzung der im Grundsatz schon seit 2020 bestehenden Kassenmeldepflicht war das Fehlen einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit.

Ab 01.01.2025 soll nun eine entsprechende Schnittstelle über das Steuerportal ELSTER (www.elster.de) zur Verfügung stehen.

Unter dem Namen “ERiC” soll sie die Erfüllung der ab diesem Zeitpunkt geltenden Meldeverpflichtung für Aufzeichnungs- und Kassensysteme i.S.d. § 146a Abs. 1 AO ermöglichen.

Quelle: ETL

Schreibe einen Kommentar