Kassengesetz (ab 2020)
Ab dem 1. Januar 2020 sollen schätzungsweise mehr als zwei Millionen elektronische Registrierkassen in Deutschland mit einem Gerät ausgestattet sein, das verhindert, dass Umsätze verändert werden. In dieser sogenannten technischen Sicherheitseinrichtung, kurz TSE, sollen alle Kassenvorgänge manipulationssicher protokolliert werden. Der Prüfer vom Finanzamt muss die Daten dann nur noch auslesen und mit dem tatsächlichen Kassenbestand vergleichen. Vorgeschrieben ist das im Paragrafen 146a der Abgabenordnung (AO).
a) Zertifizierte TSE bei Registrierkassen
Ab dem 01.01.2020 müssen alle aufrüstbaren bzw. ab diesem Datum neu angeschafften Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (kurz: TSE) ausgerüstet werden. Gilt nur für elektronische oder computergestützte Kassensysteme bzw. Registrierkassen.
Diese TSE verhindert die Installation von Schadsoftware und wird bei jedem Kassenvorgang aktiviert, protokolliert und sichert die relevanten Daten und speichert sie in einem einheitlichen Format. Diese Daten müssen im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung oder Kassen-Nachschau dem Finanzamt zur Verfügung gestellt werden (Exportschnittstelle).
b) Meldepflicht
Weiterhin besteht ab dem 01.01.2020 für diese Kassen eine Meldepflicht an das zuständige Finanzamt. Dabei müssen diesem die Art und Anzahl der eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme, der Beginn und das Ende des Einsatzes und die verwendete TSE mitgeteilt werden. Die Mitteilung hat getrennt für jede Betriebsstätte zu erfolgen.
Diese Meldung hat für alle bauartbedingt aufrüstbaren und vor dem 01.01.2020 angeschafften Kassen bis spätestens 31.01.2020 erstmalig zu erfolgen, bei Änderungen (z. B. Außerbetriebnahme, Neuanschaffung) jeweils innerhalb eines Monats. Registrierkassen, die unter die Übergangsregelung fallen, unterliegen im Übergangszeitraum nicht der Mitteilungsverpflichtung.
Die Meldung ist ausschließlich mittels einem amtlich vorgeschriebenen Vordrucks nach § 146a Abs. 4 AO möglich – dieser steht derzeit noch nicht zur Verfügung.
c) Belegausgabepflicht
Ebenfalls ab 01.01.2020 besteht eine Belegausgabepflicht an den am Geschäftsvorfall (Kauf, Warenrückgabe, …) beteiligten Kunden. Die Ausgabe des Belegs muss in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang nach Beendigung des Vorgangs erfolgen und die Pflichtangaben enthalten.
Kontrollen zur Belegausgabepflicht können z.B. im Rahmen der Kassennachschau durchgeführt werden. Eine Pflicht zur Annahme des Belegs durch den Kunden sowie zur Aufbewahrung besteht nicht. Es besteht keine Aufbewahrungspflicht des Belegausstellers für nicht entgegengenommene Papierbelege.
Dem Finanzamt stehen nach § 379 AO bußgeldrechtliche Ahndungsmöglichkeiten zu, sodass Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden können.
Bei Nichtbefolgung der Ordnungsvorschrift stehen aber grundsätzlich keine Zwangsmaßnahmen zur Verfügung. Anders ist es bei einem Verstoß gegen die Belegausgabepflicht und die Mitteilungspflicht, da hier Handlungspflichten bestehen, können hier Zwangsmittel festgesetzt werden.
Fristen für die Umstellung der Registrierkassen
Grundsätzlich gilt für die Kassensicherungsverordnung die Deadline 1. Januar 2020: Digitale Kassensysteme und Registrierkassen müssen entsprechend der Anforderungen aufgerüstet werden, sofern es ihre Bauart zulässt.
Nichtsdestotrotz räumt der Gesetzgeber auch eine Schonfrist für die KassenSichV ein: Wenn es baulich und technisch nicht möglich ist, eine Kasse entsprechend der neuen Richtlinien an Aufzeichnungssysteme anzupassen, kann diese Kasse noch bis Ende 2022 genutzt werden. Dies trifft für Registrierkassen zu, die nach dem 25. November 2010 und vor dem 1. Januar 2020 angeschafft wurden. Andernfalls gilt die Kassensicherungsverordnung ausnahmslos und für alle Betriebe, die eine digitale Kasse führen.
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